Arbeitnehmer müssen bei frühzeitiger Kündigung Weiterbildungskosten zurückerstatten
Verlässt ein Arbeitnehmer ein Unternehmen vor dem Ende der Weiterbildung, muss er die Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen, wenn diese durch ihn bestritten wurden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist dies auch dann der Fall, wenn sich einzelne Abschnitte der Ausbildung über einen längeren Zeitraum erstrecken.
Die Richter erklärten, dass eine Bindung an den Arbeitgeber, die bis zum Ende der Weiterbildung gilt, einen Mitarbeiter nicht ungemessen benachteiligt. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die Weiterbildung für den Arbeitnehmer mit einem geldwerten Vorteil einhergeht. Dies wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn es sich um einen Meisterkurs handelt, durch den der Arbeitnehmer seine Arbeitsmarktchancen erhöht.
Nach dem deutschen Gesetz sind Vereinbarungen über die Rückerstattung von Weiterbildungskosten an den Arbeitgeber bei einer frühzeitigen Kündigung sowohl üblich als auch zulässig. Dabei darf die Vereinbarung jedoch nicht so eng geschnürt sein, dass durch sie das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl beeinträchtigt wird. Nach deutscher Rechtsprechung gilt zum Beispiel eine Bindung von bis zu sechs Monaten als angemessen, wenn die Fortbildung eine Dauer von einem Jahr hat. Erstreckt sich die Weiterbildung über mehr als zwei Jahre, gilt eine Bindung von bis zu 5 Jahren als zulässig.